Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90e, tagesaktuelle Fassung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90e

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90e

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 90 e,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L beträgt:

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

 

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

Euro

1

3 688,1

3 475,6

3 162,0

2 963,6

2 685,0

2 442,3

2

3 762,5

3 584,9

3 252,4

3 044,5

2 727,9

2 475,7

3

4 063,6

3 733,9

3 339,7

3 127,5

2 772,8

2 508,5

4

4 364,6

3 989,0

3 451,6

3 230,8

2 819,7

2 542,3

5

4 667,4

4 255,7

3 640,9

3 399,8

2 921,6

2 588,1

6

4 969,7

4 519,6

3 855,8

3 573,3

3 053,0

2 657,5

7

5 274,7

4 778,9

4 081,1

3 753,9

3 189,4

2 743,8

8

5 580,4

5 047,1

4 328,8

3 950,3

3 322,3

2 835,3

9

5 884,2

5 315,0

4 578,4

4 149,4

3 457,1

2 930,7

10

6 191,0

5 564,6

4 830,6

4 351,9

3 593,6

3 030,2

11

6 499,0

5 829,6

5 082,9

4 551,0

3 763,8

3 134,5

12

6 805,8

6 094,9

5 335,2

4 753,1

3 949,0

3 237,9

13

7 111,2

6 361,6

5 587,4

4 955,1

4 134,0

3 344,0

14

7 448,1

6 625,2

5 832,5

5 151,7

4 317,2

3 468,8

15

7 871,3

6 903,3

6 060,7

5 330,9

4 488,0

3 612,1

16

8 278,3

7 155,9

6 301,3

5 520,2

4 655,7

3 755,2

17

8 683,8

7 280,6

6 545,0

5 715,2

4 836,3

3 896,0

18

8 987,6

7 658,6

6 719,8

5 852,9

5 008,4

4 039,2

19

--

--

--

--

5 048,5

4 111,0

  1. Absatz 2,Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den Paragraphen 57 bis 60 b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist Paragraph 60 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. Paragraph 17, bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b,, Paragraph 59 c, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom Paragraph 21, unberührt.
  2. Absatz 3,Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß. Während der Hauptferien gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte.
  3. Absatz 4,Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den Paragraphen 61 a, 61 c und 61 e Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den Paragraphen 61 b, 61 d und 61 e Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
    3. Ziffer 3
      die Vergütung für die schulpraktische Ausbildung nach Paragraph 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß Paragraph 63,,
    4. Ziffer 4
      die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a,,
    5. Ziffer 5
      die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach Paragraph 63 b,,
    6. Ziffer 6
      die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach Paragraph 63 c, und
    7. Ziffer 7
      die Abgeltung für organisatorische Koordinierung in Deutschförderklassen nach Paragraph 63 e, GehG
    des Gehaltsgesetzes 1956.
  4. Absatz 5,Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. Ziffer 2
      als
      1. Litera a
        Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. Litera b
        Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder
      3. Litera c
        Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Absatz 6 und 7, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Die Dienstzulage nach Absatz 5, beträgt bei einer Verwendung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, oder b
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera a
      1. Litera a
        350% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
      2. Litera b
        200% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Litera a, nicht erfüllt werden;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
  6. Absatz 7,Die Dienstzulage nach Absatz 5, beträgt bei einer Verwendung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
  7. Absatz 8,Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
    1. Ziffer eins
      eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. Ziffer 2
      als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  8. Absatz 9,Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,
    2. Ziffer 2
      eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
      2. Litera b
        als Lehrer im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Absatz 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  9. Absatz 10,Die Dienstzulage nach Absatz 9, beträgt
    1. Ziffer eins
      400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      100% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Ziffer eins, nicht erfüllt werden,
    wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt.
  10. Absatz 11,Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,
    2. Ziffer 2
      eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
      2. Litera b
        als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  11. Absatz 12,Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Absatz 5 bis 11 anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956, Fremdsprachzulage, Schulpraktika, Reifeprüfung, Berufspraxis

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274565

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90e/NOR40274565