Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 5c, tagesaktuelle Fassung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 5c

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Telearbeit

Paragraph 5 c,
  1. Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
    4. Ziffer 4
      die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und
    5. Ziffer 5
      die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.
  3. Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. Absatz 3 aWird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. Absatz 4Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der oder dem Vertragsbediensteten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der vereinbarten Telearbeit durch Vereinbarung mit der oder dem Vertragsbediensteten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 5Im Falle einer Abweichung gemäß Absatz 4, zweiter Satz gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, GehG.
  7. Absatz 6Die Vereinbarung von Telearbeit endet
    1. Ziffer eins
      durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
      1. Litera a
        das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr besteht,
      2. Litera b
        die oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
      3. Litera c
        die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
      4. Litera d
        die oder der Vertragsbedienstete durch Erklärung von der Vereinbarung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zurücktritt oder
    2. Ziffer 2
      durch Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.
  8. Absatz 7Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise vereinbart werden, wobei von der in Absatz eins, genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249696

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P5c/NOR40249696