Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 48r, tagesaktuelle Fassung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 48r

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48r

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abschnitt römisch zwei b
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements

Ausschreibung, Besetzung, Verwendung

Paragraph 48 r,
  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Vertragsbedienstete gemäß Absatz eins, ist die Entlohnungsgruppe „sqm“ vorgesehen.
  3. Absatz 3,Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion hat eine Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begutachtungskommission anstelle der beiden Mitglieder, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellen sind, folgende Personen angehören:
    1. Ziffer eins
      die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor bestellte Vertretung als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder eine von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst bestellte Vertretung als weiteres Mitglied.
    Die Begutachtungskommission kann die zuständige Personalstelle mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Absatz 4, beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe „sqm“ ist
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Erfordernisse
      1. Litera a
        gemäß Paragraph 38, Absatz 2, 2 a, 2 b, 2 c, 3, oder 7 oder
      2. Litera b
        gemäß Paragraph 3, Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, oder 7 LVG oder
      3. Litera c
        gemäß Anlage 1 Ziffer 28, Litera a, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    3. Ziffer 3
      im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten oder im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.
  5. Absatz 5,Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements ist die Bildungsdirektion oder eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion.
  6. Absatz 6,Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegt neben der Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen insbesondere die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region, die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) und an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung, das laufende Qualitäts-Controlling, die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen, die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall. Darüber hinaus obliegt den Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements die Behandlung von allenfalls durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor den Bildungsregionen (Außenstellen der Bildungsdirektion) zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat die Aufgaben der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Qualitätsmanagements im Rahmen der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems näher durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 7,Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements für den Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland obliegt die Wahrnehmung der im jeweiligen Minderheiten-Schulgesetz vorgesehenen Aufgaben.
  8. Absatz 8,Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9,Kann eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Lehrperson vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P48r/NOR40274540