Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 24a, tagesaktuelle Fassung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 24a

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

30.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Litera b
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. Absatz 2Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
  3. Absatz 3Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, vorliegen.
  4. Absatz 4Eine Dienstfreistellung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Anmerkung

Zu Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, Art. V Z 5: Das Wort ,,Landesinvalidenamt'' konnte nicht durch das Wort ,,Bundessozialamt'' ersetzt werden (vgl. BGBl. Nr. 314/1994, Art. 33, § 10).

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P24a/NOR40274520