Bundesrecht konsolidiert: Angestelltengesetz Art. 1 § 16, Fassung vom 12.11.2025

Angestelltengesetz Art. 1 § 16

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 16

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Remuneration.

Paragraph 16,

Falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.

Im RIS seit

07.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR40210628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P16/NOR40210628