Bundesrecht konsolidiert: Angestelltengesetz Art. 1 § 22, Fassung vom 08.09.2025

Angestelltengesetz Art. 1 § 22

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
  2. Absatz 2Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Im RIS seit

07.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR40210629

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P22/NOR40210629