Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Angestelltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19
Inkrafttretensdatum
01.07.1921
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AngG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2)Absatz 2Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092388
Alte Dokumentnummer
N6192118227L