Kurztitel
Angestelltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25
Inkrafttretensdatum
01.07.1921
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AngG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Vorzeitige Auflösung
§ 25.
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Anmerkung
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092394
Alte Dokumentnummer
N6192118233L