Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Angestelltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 34
Inkrafttretensdatum
01.07.1921
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AngG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsErsatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der Paragraphen 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des Paragraph 31, müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2Die Frist beginnt bei Ansprüchen der erstgenannten Art mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Austritt oder die Entlassung stattfand, bei Ansprüchen der letztgenannten Art mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092403
Alte Dokumentnummer
N6192118242L