Bundesrecht konsolidiert: Angestelltengesetz Art. 1 § 6, Fassung vom 31.08.2019

Angestelltengesetz Art. 1 § 6

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Inhalt des Dienstvertrages.

Paragraph 6,

  1. Absatz einsArt und Umfang der Dienstleistungen sowie das dafür gebührende Entgelt (Geld- und Naturalbezüge) werden mangels Vereinbarung durch den für die betreffende Art der Unternehmung bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. In Ermanglung eines solchen sind die den Umständen nach angemessenen Dienste und ein ebensolches Entgelt zu leisten.
  2. Absatz 2Die Überlassung von Wohnräumen, die Beistellung von Beheizung und Beleuchtung an Angestellte sowie deren Verköstigung auf Rechnung des Entgeltes kann von den beteiligten Bundesministerien nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung für Unternehmungen bestimmter Art oder für den Bereich bestimmter Orte verboten werden.
  3. Absatz 3Dem Angestellten ist bei Abschluß des Dienstvertrages vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen, auf die die Vorschriften des Paragraph 2, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Schlagworte

Geldbezug

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092375

Alte Dokumentnummer

N6192118214L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P6/NOR12092375