Bundesrecht konsolidiert: Angestelltengesetz Art. 1 § 22, Fassung vom 22.12.2018

Angestelltengesetz Art. 1 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß Paragraph 253 c, ASVG.
  4. Absatz 4,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR40009490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P22/NOR40009490