Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Angestelltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 39
Inkrafttretensdatum
01.07.1921
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AngG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Zeugnis.
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDer Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.
(2)Absatz 2Verlangt der Angestellte während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.
(3)Absatz 3Zeugnisse des Angestellten, die sich in der Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092408
Alte Dokumentnummer
N6192118247L