Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Angestelltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 32
Inkrafttretensdatum
01.07.1921
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AngG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 32.
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092401
Alte Dokumentnummer
N6192118240L