Bundesrecht konsolidiert: Angestelltengesetz Art. 1 § 3, tagesaktuelle Fassung

Angestelltengesetz Art. 1 § 3

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1921

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 3,

Wird eine Unternehmung der in den Paragraphen eins, oder 2 bezeichneten Art von einem öffentlichen Fonds, von einem Lande, von einem Bezirk oder von einer Gemeinde betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrage beruht.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092372

Alte Dokumentnummer

N6192118211L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P3/NOR12092372