Kurztitel
Angestelltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 28
Inkrafttretensdatum
01.07.1921
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AngG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 28.
(1) Wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu.
(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Angestellten ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.
Anmerkung
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092397
Alte Dokumentnummer
N6192118236L