Bundesrecht konsolidiert: Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung § 12, Fassung vom 11.07.2025

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung § 12

Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

22.03.1873

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 12,

Der mündliche ärztliche Prüfungsakt hat sich über alle Prüfungsgegenstände zu erstrecken, insoferne dieselben nicht bereits bei den anderen Prüfungsakten die gehörige Berücksichtigung gefunden haben und insbesondere das Gebiet der Hygiene und Sanitätskunde mit zwei Fragen, jenes der Veterinärpolizei mit einer Frage zu betreffen.

Die Themata der mündlichen Prüfung werden durch das Los bestimmt.

Die Prüfung ist in Gegenwart des Vorsitzenden von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.

Zu der mündlichen Prüfung haben Standesgenossen unbeschränkten Zutritt.

Schlagworte

Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Gesetzesnummer

10008059

Dokumentnummer

NOR12092183

Alte Dokumentnummer

N61873120870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/37/P12/NOR12092183