Bundesrecht konsolidiert: Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung § 11, Fassung vom 11.07.2025

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung § 11

Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

22.03.1873

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 11,

Der praktische ärztliche Prüfungsakt ist in einem öffentlichen Krankenhause und in einem chemischen Laboratorium vorzunehmen.

Hiebei hat der Kandidat in Gegenwart des Vorsitzenden und eines Mitgliedes der Prüfungskommission

  1. Ziffer eins
    an einer Leiche eine ihm aufgegebene legale Obduktion zu verrichten, den Sektionsbefund einem hiezu bestimmten Schriftführer zu Protokoll zu diktieren und das betreffende Gutachten eigenhändig beizufügen;
  2. Ziffer 2
    den Zustand eines Verletzten oder Geisteskranken zu untersuchen und das Gutachten über denselben abzufassen;
  3. Ziffer 3
    eine qualitative chemische Untersuchung unter Berücksichtigung jener Gegenstände, welcher der Sanitätspolizei, der gerichtlichen Medizin, der Toxikologie und der Pharmakognosie angehören, vorzunehmen;
  4. Ziffer 4
    an vorgelegten der Pharmakopöe angehörigen Drogen und ebenso an vorgelegten gangbaren Giften seine Kenntnis in diesen Gegenständen zu bewähren, wobei jedem Kandidaten Gelegenheit geboten werden soll, darzutun, daß er mit der Handhabung des Mikroskopes bei der Untersuchung von Drogen, Nahrungsmitteln, Giften, pflanzlichen und tierischen Parasiten vertraut sei.

Die Leiche (1) und der Kranke (2) wird vom Vorsitzenden, der Gegenstand der chemischen Untersuchung (3), die Droge und das Gift

  1. Absatz 4,werden durch das Los bestimmt.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Gesetzesnummer

10008059

Dokumentnummer

NOR12096435

Alte Dokumentnummer

N61973105230

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/37/P11/NOR12096435