Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
22.03.1873
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 11.Paragraph 11,
Der praktische ärztliche Prüfungsakt ist in einem öffentlichen Krankenhause und in einem chemischen Laboratorium vorzunehmen.
Hiebei hat der Kandidat in Gegenwart des Vorsitzenden und eines Mitgliedes der Prüfungskommission
an einer Leiche eine ihm aufgegebene legale Obduktion zu verrichten, den Sektionsbefund einem hiezu bestimmten Schriftführer zu Protokoll zu diktieren und das betreffende Gutachten eigenhändig beizufügen;
den Zustand eines Verletzten oder Geisteskranken zu untersuchen und das Gutachten über denselben abzufassen;
eine qualitative chemische Untersuchung unter Berücksichtigung jener Gegenstände, welcher der Sanitätspolizei, der gerichtlichen Medizin, der Toxikologie und der Pharmakognosie angehören, vorzunehmen;
an vorgelegten der Pharmakopöe angehörigen Drogen und ebenso an vorgelegten gangbaren Giften seine Kenntnis in diesen Gegenständen zu bewähren, wobei jedem Kandidaten Gelegenheit geboten werden soll, darzutun, daß er mit der Handhabung des Mikroskopes bei der Untersuchung von Drogen, Nahrungsmitteln, Giften, pflanzlichen und tierischen Parasiten vertraut sei.
Die Leiche (1) und der Kranke (2) wird vom Vorsitzenden, der Gegenstand der chemischen Untersuchung (3), die Droge und das Gift
(4)Absatz 4,werden durch das Los bestimmt.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016
Gesetzesnummer
10008059
Dokumentnummer
NOR12096435
Alte Dokumentnummer
N61973105230