Bundesrecht konsolidiert: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 103, Fassung vom 02.10.2023

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 103

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 103

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 103
(ex-Artikel 83 EGV)

(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 101 und 102 niedergelegten Grundsätze werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken insbesondere,

  1. Litera a
    die Beachtung der in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 genannten Verbote durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;
  2. Litera b
    die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen;
  3. Litera c
    gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 101 und 102 für die einzelnen Wirtschaftszweige näher zu bestimmen;
  4. Litera d
    die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;
  5. Litera e
    das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und den in diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen.

Im RIS seit

07.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40157873