Bundesrecht konsolidiert: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 339, Fassung vom 02.10.2017

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 339

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 339

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 339
(ex-Artikel 287 EGV)

Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem esen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Im RIS seit

07.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40158172