Bundesrecht konsolidiert: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 57, Fassung vom 14.12.2016

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 57

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 57

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 57
(ex-Artikel 50 EGV)

Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

  1. Litera a
    gewerbliche Tätigkeiten,
  2. Litera b
    kaufmännische Tätigkeiten,
  3. Litera c
    handwerkliche Tätigkeiten,
  4. Litera d
    freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Schlagworte

Warenverkehr

Im RIS seit

07.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40157827