Bundesrecht konsolidiert: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 287, Fassung vom 30.11.2009

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 287

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 287

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 287 (ex-Artikel 214)

Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091991

Alte Dokumentnummer

N5199958978L