Bundesrecht konsolidiert: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 103, Fassung vom 30.11.2009

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 103

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 103 (ex-Artikel 104b)

  1. Absatz einsDie Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
  2. Absatz 2Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 252 Definitionen für die Anwendung der in Artikel 101 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091807

Alte Dokumentnummer

N5199958794L