Bundesrecht konsolidiert: Vertrag über die Europäische Union Art. 13, Fassung vom 07.12.2021

Vertrag über die Europäische Union Art. 13

Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL III
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE

ARTIKEL 13

(1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.

Die Organe der Union sind

  • Strichaufzählung
    das Europäische Parlament,
  • Strichaufzählung
    der Europäische Rat,
  • Strichaufzählung
    der Rat,
  • Strichaufzählung
    die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“),
  • Strichaufzählung
    der Gerichtshof der Europäischen Union,
  • Strichaufzählung
    die Europäische Zentralbank,
  • Strichaufzählung
    der Rechnungshof.

(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.

(3) Die Bestimmungen über die Europäische Zentralbank und den Rechnungshof sowie die detaillierten Bestimmungen über die übrigen Organe sind im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.

(4) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.

Schlagworte

Wirtschaftsausschuss

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015

Gesetzesnummer

10008048

Dokumentnummer

NOR40157386