Bundesrecht konsolidiert: Vertrag über die Europäische Union Art. 18, Fassung vom 30.11.2009

Vertrag über die Europäische Union Art. 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/1999

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Abkürzung

EUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 18 (ex-Artikel J.8)

  1. Absatz einsDer Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
  2. Absatz 2Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel gefaßten Beschlüsse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar.
  3. Absatz 3Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.
  4. Absatz 4Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstützt.
  5. Absatz 5Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies für notwendig hält.

Schlagworte





Außenpolitik

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10008048

Dokumentnummer

NOR12091669

Alte Dokumentnummer

N5199958655L