Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Vertrag über die Europäische Union
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.2009
Abkürzung
EUV
Index
59/04 EU - EWR
Text
ARTIKEL 18 (ex-Artikel J.8)
(1)Absatz einsDer Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2)Absatz 2Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel gefaßten Beschlüsse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar.
(3)Absatz 3Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.
(4)Absatz 4Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstützt.
(5)Absatz 5Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies für notwendig hält.
Schlagworte
Außenpolitik
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Gesetzesnummer
10008048
Dokumentnummer
NOR12091669
Alte Dokumentnummer
N5199958655L