Bundesrecht konsolidiert: Vertrag über die Europäische Union Art. 6, Fassung vom 31.01.2003

Vertrag über die Europäische Union Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/1999

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Abkürzung

EUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 6 (ex-Artikel F)

  1. Absatz einsDie Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
  2. Absatz 2Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
  3. Absatz 3Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.
  4. Absatz 4Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10008048

Dokumentnummer

NOR12091657

Alte Dokumentnummer

N5199958643L