Kurztitel
Vertrag über die Europäische Union
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.2009
Abkürzung
EUV
Index
59/04 EU - EWR
Text
ARTIKEL 6 (ex-Artikel F)
(1)Absatz einsDie Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
(2)Absatz 2Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
(3)Absatz 3Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.
(4)Absatz 4Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Gesetzesnummer
10008048
Dokumentnummer
NOR12091657
Alte Dokumentnummer
N5199958643L