Bundesrecht konsolidiert: Vertrag über die Europäische Union Art. 16, Fassung vom 31.01.2003

Vertrag über die Europäische Union Art. 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/1999

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Abkürzung

EUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 16 (ex-Artikel J.6)

Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, daß der Einfluß der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10008048

Dokumentnummer

NOR12091667

Alte Dokumentnummer

N5199958653L