Bundesrecht konsolidiert: Vertrag von Amsterdam Art. 5, Fassung vom 22.06.2024

Vertrag von Amsterdam Art. 5

Kurztitel

Vertrag von Amsterdam

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 83/1999

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 5

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluß des Rates vom 20. September 1976 wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

  1. Ziffer eins
    Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
    „Wird dieser Artikel geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.“
  2. Ziffer 2
    In Artikel 6 Absatz 1 wird nach dem fünften Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
    • Strichaufzählung
      Mitglied des Ausschusses der Regionen;“
  3. Ziffer 3
    Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens oder eines auf gemeinsamen Grundsätzen beruhenden Verfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.“
  4. Ziffer 4
    Artikel 11 erhält folgende Fassung:
    „Artikel 11
    Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens oder des auf gemeinsamen Grundsätzen beruhenden Verfahrens prüft das Europäische Parlament die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt das Europäische Parlament die von den Mitgliedstaaten amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls aufgrund der Vorschriften dieses Akts – mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird – vorgebracht werden könnten.“
  5. Ziffer 5
    Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens oder des auf gemeinsamen Grundsätzen beruhenden Verfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes während der in Artikel 3 genannten fünfjährigen Wahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den verbleibenden Zeitraum zu besetzen.“

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015

Gesetzesnummer

10008046

Dokumentnummer

NOR12091633

Alte Dokumentnummer

N5199958616L