Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 32 § 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MinroG
Index
58/01 Bergrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu Art. I § 149, BGBl. I Nr. 38/1999)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, zu Art. römisch eins Paragraph 149,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)
§ 15.Paragraph 15,
Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR40055933