Bundesrecht konsolidiert: Mineralrohstoffgesetz Art. 32 § 15, Fassung vom 21.05.2025

Mineralrohstoffgesetz Art. 32 § 15

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 32 § 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, zu Art. römisch eins Paragraph 149,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)

Paragraph 15,

Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40055933