Bundesrecht konsolidiert: Mineralrohstoffgesetz § 1, Fassung vom 31.12.2001

Mineralrohstoffgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Aufsuchen” jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;
  2. Ziffer 2
    „Gewinnen” das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
  3. Ziffer 3
    „Aufbereiten” das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
  4. Ziffer 4
    „Speichern” das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
  5. Ziffer 5
    „Sammeln von Mineralien” das Gewinnen von Mineralen, Mineralgemengen und Gesteinen in Form von Handstücken, die für mineralogisch-petrographische Sammlungen bestimmt sind;
  6. Ziffer 6
    „verlassene Halde” eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit herrührende Halde;
  7. Ziffer 7
    „geologische Struktur” ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum Speichern;
  8. Ziffer 8
    „mineralischer Rohstoff” jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;
  9. Ziffer 9
    „bergfreier mineralischer Rohstoff” ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;
  10. Ziffer 10
    „bundeseigener mineralischer Rohstoff” ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;
  11. Ziffer 11
    „grundeigener mineralischer Rohstoff” ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;
  12. Ziffer 12
    „Aufsuchungsberechtigung” die Schurfberechtigung, das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen;
  13. Ziffer 13
    „Gewinnungsberechtigung” eine Bergwerksberechtigung, das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe;
  14. Ziffer 14
    „Bergbauberechtigung” eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung;
  15. Ziffer 15
    „Aufsuchungsberechtigter” der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;
  16. Ziffer 16
    „Gewinnungsberechtigter” der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;
  17. Ziffer 17
    „Schurfberechtigter” der Inhaber einer Schurfberechtigung;
  18. Ziffer 18
    „Bergwerksberechtigter” der Inhaber einer Bergwerksberechtigung;
  19. Ziffer 19
    „Speicherberechtigter” der Inhaber einer Speicherbewilligung;
  20. Ziffer 20
    „Bergbauberechtigter” der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;
  21. Ziffer 21
    „Fremdunternehmer” ein Unternehmer, der eine Tätigkeit oder einzelne Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt;
  22. Ziffer 22
    „Lockergestein” ein durch geologische Vorgänge gebildetes, unverfestigtes, körniges oder bindiges natürliches Gemenge aus Mineralien und/oder Gesteinsbruchstücken (zB Schotter, Kiese, Sande, Tone) sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Lockergestein;
  23. Ziffer 23
    „Festgestein” ein durch geologische Vorgänge gebildetes natürliches Mineralgemenge, das eine derartige Bindung aufweist, daß es nur durch Spreng-, Schrämm- oder Reißarbeit abgebaut werden kann, sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Festgestein.

Schlagworte

Aufsuchungstätigkeit, Gewinnungstätigkeit, Sprengarbeit,
Schrämmarbeit

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091315

Alte Dokumentnummer

N5199957053L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P1/NOR12091315