Bundesrecht konsolidiert: Mineralrohstoffgesetz § 119a, tagesaktuelle Fassung

Mineralrohstoffgesetz § 119a

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119a

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Abfallentsorgungsanlagen

Paragraph 119 a,
  1. Absatz eins„Abfallentsorgungsanlage“ ist eine Anlage zur Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die bergbaulichen Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich beschrieben sind oder
    3. Ziffer 3
      die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind, unerwartet anfallen und mehr als sechs Monate gelagert werden sollen oder
    4. Ziffer 4
      die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich und nicht inert sind und mehr als ein Jahr gelagert werden sollen oder
    5. Ziffer 5
      die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich sind und beim Aufsuchen anfallen, oder unverschmutzter Boden oder Inertabfall sind und mehr als drei Jahre gelagert werden sollen.
    Keine Abfallentsorgungsanlagen sind Abbauhohlräume, in die der bergbauliche Abfall zur Ausübung der Bergbautätigkeit oder zum Schutz der Oberfläche oder zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit verbracht wird.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, handelt es sich um Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A. Bei Zweifeln des Bergbauberechtigten, ob ein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, entscheidet über Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid, ob es sich um eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A handelt.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 119, Absatz eins, erster Satz bedürfen auch untertägige Abfallentsorgungsanlagen einer Bewilligung nach Paragraph 119, Soweit nicht bereits nach Paragraph 119, erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine Abfallentsorgungsanlage folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Standort der Anlage und über etwaige Alternativstandorte,
    2. Ziffer 2
      den Abfallbewirtschaftungsplan (Paragraph 117 a,),
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der für die Abfallentsorgungsanlage verantwortlichen Person und
    4. Ziffer 4
      im Falle einer Abfallbeseitigungsanlage der Kategorie A
      1. Litera a
        den Nachweis über eine Sicherheitsleistung (Absatz 5,) und
      2. Litera b
        die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen (Paragraph 119 b,).
  4. Absatz 4Soweit nicht bereits im Paragraph 119, Absatz 3, vorgesehen, ist eine Bewilligung für eine Abfallentsorgungsanlage nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen betreffend Bau und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden und die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes (Paragraph 117 a,) nicht im Widerspruch steht oder dessen Durchführung nicht in anderer Weise beeinträchtigt.
  5. Absatz 5Bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A ist zusätzlich zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 4 und Paragraph 119, Absatz 3, erforderlich, dass der Bewilligungswerber nachweist, dass er in der Lage ist, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage zu erbringen. Die Behörde hat den Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung im Bescheid, mit dem die Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage gemäß Absatz 4 und Paragraph 119, Absatz 3, bewilligt wird, festzusetzen. Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Erfüllung der Auflagen (Absatz 4 und Paragraph 119, Absatz 3,) und für die Stilllegung sowie für die Wiedernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungsanlage in Anspruch genommenen Fläche nach Maßgabe der erteilten Bewilligung zur Verfügung stehen. Als Sicherheitsleistung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, zB eine Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung, handelsrechtlich zu bildende Rückstellung und dgl. Für den Fall, dass die Verpflichtungen, zu deren Bedeckung die Sicherheitsleistung dient, nicht vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Bewilligungsinhabers, muss die Sicherheitsleistung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Paragraph 119, Absatz 3, vierter Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A keine Anwendung.
  6. Absatz 6Die Behörde hat den realen Wert der Sicherheitsleistung regelmäßig zu überprüfen. Sie hat die Sicherheitsleistung erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Ergibt die Überprüfung durch die Behörde, dass die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, kann die Behörde dem Inhaber der Abfallentsorgungsanlage für die Stellung der erhöhten Sicherheitsleistung eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheitsleistung zu verringern ist, hat die Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheitsleistung unverzüglich freizugeben. Mit Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 114, Absatz 2, sechster Satz bzw. Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz 2, sechster Satz ist eine Sicherheitsleistung jedenfalls so weit freizugeben, als diese die Kosten der Nachsorgemaßnahmen übersteigt. Stellt die Behörde fest, dass mit dem Auftreten von Bergschäden (Paragraph 160, Absatz eins,) nicht mehr zu rechnen ist, ist die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Sicherheitsleistung freizugeben.
  7. Absatz 7Für das Verfahren zur Bewilligung einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A sowie für das Verfahren über ein Ansuchen um Aktualisierung einer Bewilligung oder der Bewilligungsbedingungen und –auflagen für eine Abfallentsorgungsanlage für nicht gefährliche nicht inerte Abfälle und für eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A gelten Paragraph 121, Absatz 12 und Paragraph 121 d, Absatz 2, mit Ausnahme des dritten Satzes, bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A darüber hinaus auch Paragraph 121, Absatz 13 und Paragraph 121 d, Absatz 5 bis 9, sinngemäß. Paragraph 119, Absatz 2, bleibt unberührt.
  8. Absatz 8Die Behörde hat die Bewilligungsvoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist
    1. Ziffer eins
      auf Grund von wesentlichen Änderungen im Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder bei den abgelagerten Abfällen,
    2. Ziffer 2
      auf Grundlage der Ergebnisse der vom Betreiber gemäß einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung mitgeteilten Überwachungsergebnisse oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund eines Informationsaustausches gemäß Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/21/EG.
  9. Absatz 9Die Behörde hat sich nach einer Anzeige nach Paragraph 119, Absatz 10, dritter Satz von der Übereinstimmung der Abfallentsorgungsanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Hiezu hat die Behörde auch eine örtliche Besichtigung vorzunehmen. Stellt die Behörde fest, dass die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Paragraph 119, Absatz 10, vierter bis sechster Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.
  10. Absatz 10Bei der Überwachung der Abfallentsorgungsanlage festgestellte Betriebsereignisse, die die Stabilität der Abfallentsorgungsanlage oder wesentliche negative Umweltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen, sind der Behörde unverzüglich, spätestens aber 48 Stunden nach Kenntnisnahme, anzuzeigen. Der Anzeige sind alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte anzuschließen. Paragraph 97, findet auf die im ersten Satz angeführten Ereignisse keine Anwendung.
  11. Absatz 11Sofern die beabsichtigte Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die beabsichtigte Stilllegung der Behörde unter Anschluss der vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Anzeige können die vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen vorgenommen werden. Auf Antrag des Inhabers der Abfallentsorgungsanlage hat die Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Reichen die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen zur Wahrung der Interessen gemäß Absatz 4 und Paragraph 119, Absatz 3, nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
  12. Absatz 12Sofern die endgültige Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die Beendigung der Stilllegungsmaßnahmen der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Berichte anzuzeigen. Diese Anzeige hat auch Angaben im Sinne des Paragraph 114, Absatz 2, erster Satz zu enthalten und weiters die sich daraus ergebenden Nachsorgemaßnahmen (Paragraph 114, Absatz 2, dritter Satz) anzugeben. Im Übrigen ist Paragraph 114, Absatz 2, fünfter bis elfter Satz anzuwenden.
  13. Absatz 13Paragraph 119, Absatz 14, sowie Paragraph 179, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung die Auflassung von Bergbauanlagen regelt, finden auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40172321