Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Produktionstechniker-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
28.08.1998
Außerkrafttretensdatum
31.05.2015
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3)Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Gesetzesnummer
10008005
Dokumentnummer
NOR12090862
Alte Dokumentnummer
N5199853777L