Bundesrecht konsolidiert: Produktionstechniker-Ausbildungsordnung § 11, Fassung vom 31.05.2015

Produktionstechniker-Ausbildungsordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktionstechniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 290/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

28.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10008005

Dokumentnummer

NOR12090862

Alte Dokumentnummer

N5199853777L