Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Modellbauer-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.09.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
Prozentrechnung und Proportionsrechnung,
Materialbedarfsberechnung,
Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
Physikalische Berechnung (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung).
(2)Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10008004
Dokumentnummer
NOR12090846
Alte Dokumentnummer
N5199853760L