Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Modellbauer-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.09.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2)Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4)Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10008004
Dokumentnummer
NOR12090844
Alte Dokumentnummer
N5199853758L