Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Modellbauer-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modellbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3)Absatz 3Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4)Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Modellbauer oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10008004
Dokumentnummer
NOR12090841
Alte Dokumentnummer
N5199853755L