Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Modellbauer-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1998
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Modellbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Auswählen der erforderlichen Materialien,
Bearbeiten der Werkstoffe Holz, Kunststoff und Metall,
Anfertigen von Unikaten, Urmodellen, Modellen und Kernkästen,
Lesen und Erstellen von Zeichnungen,
Herstellen von Verbindungen,
fachgerechter Zusammenbau,
fachgerechte Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10008004
Dokumentnummer
NOR12090839
Alte Dokumentnummer
N5199853753L