Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 24, Fassung vom 02.03.2011

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

Paragraph 24,

(Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079387

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/143/P24/NOR40079387