(2)Absatz 2,Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.