Bundesrecht konsolidiert: Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung § 6, Fassung vom 12.12.2019

Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 163/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

14.05.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Pläne, Skizzen, Zeichnungen und Geräte heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

10007984

Dokumentnummer

NOR12090483

Alte Dokumentnummer

N5199852098L