(8)Absatz 8,Ist kein Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlkommission zur Leitung der in § 79 Abs. 4 genannten Wahlen verfügbar, so ist diese von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission vorzunehmen.Ist kein Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlkommission zur Leitung der in Paragraph 79, Absatz 4, genannten Wahlen verfügbar, so ist diese von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission vorzunehmen.