Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 65a, Fassung vom 06.09.2026

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 65a

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane

Paragraph 65 a,
  1. Absatz eins,Einzelorgane können im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verantwortlichkeit sowie der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes vorbehaltenen Aufgaben ihre Stellvertreter oder den jeweils leitenden Angestellten ermächtigen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten selbständig zu behandeln und zu erledigen. Der Ermächtigte ist berechtigt, die jeweilige Organisation der gewerblichen Wirtschaft in diesen Angelegenheiten zu vertreten.
  2. Absatz 2,Das Einzelorgan ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung es jemand anderen ermächtigt hat, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
  3. Absatz 3,Personen, die gemäß Absatz eins, zur selbständigen Behandlung und Erledigung bestimmter Angelegenheiten ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten geeigneten Mitarbeitern diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen. In diesen Fällen gilt Absatz 2, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025921