Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 13, Fassung vom 21.01.2026

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 13

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

2. Hauptstück
Organisation

1. Abschnitt

Fachliche Gliederung - Spartenordnung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.
  2. Absatz 2Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen.
  3. Absatz 3Ein Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über eine Änderung der Spartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025847