Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 138, Fassung vom 14.03.2025

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 138

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Parteistellung

Paragraph 138,
  1. Absatz eins,Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide binnen vier Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben und gegen dessen Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG Revision zu erheben und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
  2. Absatz 2,Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40152460