Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 40, Fassung vom 28.11.2022

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 40

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Generalsekretär

§ 40.
  1. (1) Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte.
  2. (2) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
  3. (3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
  4. (4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.
  5. (5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen. Diese Mitarbeiter sind berechtigt, die Kammer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40152444