(4)Absatz 4Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22Paragraph 22, die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28Paragraph 28, Abs. 3Absatz 3, angeführten Angelegenheiten betreffen.