(4)Absatz 4Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins, Z 3Ziffer 3, die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39Paragraph 39, Abs. 3Absatz 3, angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.