Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 31, Fassung vom 24.09.2022

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 31

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

3. Abschnitt
Bundeskammer

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDer Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
  2. Absatz 2Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.
  3. Absatz 3Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,
    2. Ziffer 2
      die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,
    3. Ziffer 3
      die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,
    4. Ziffer 4
      die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,
    6. Ziffer 6
      die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,
    7. Ziffer 7
      die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,
    8. Ziffer 8
      die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,
    9. Ziffer 9
      die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und
    10. Ziffer 10
      die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
  4. Absatz 4In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Absatz 2, unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006.

Schlagworte

Handelspolitik, Kulturpolitik, Medienpolitik

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078077