Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WKG
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Berufsgruppenausschüsse
§ 46.
(1) Die Fachgruppen sind berechtigt, Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch Beschluss des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen. Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR40025905