Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
WKG
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Präsident
§ 22.
Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Landeskammer,
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR40025855