Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 83, Fassung vom 28.12.2018

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 83

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Zustellungsbevollmächtigter

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
  2. Absatz 2,Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
    2. Ziffer 2
      die Mängelbehebung,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,)
    4. Ziffer 4
      die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
    5. Ziffer 5
      die Erhebung eines Einspruches und
    6. Ziffer 6
      die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß Paragraph 115,
  3. Absatz 3,Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006

Schlagworte

Wahlvorschlag, Zurechnungserklärung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078093