Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 39, Fassung vom 10.01.2012

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 39

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Generalsekretariat

Paragraph 39,
  1. Absatz einsBei der Bundeskammer ist ein Generalsekretariat zu errichten. Dem Generalsekretariat obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Das Generalsekretariat untersteht dem Generalsekretär. Das Generalsekretariat unterstützt den Präsidenten der Bundeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Bundeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.
  3. Absatz 3In eigener Verantwortung hat das Generalsekretariat folgende Angelegenheiten zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten, die der Bundeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090060

Alte Dokumentnummer

N5199812416U